OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 24 U 258/01
Verkündet am 12.12.2003
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt – Az.: 2 O 127/01
Der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2003 durch die Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist mit mehr als 20.000,- € beschwert.
Tatbestand:
Die Beklagte nimmt die rennsportlichen Aktivitäten der X wahr; unter ihrer Leitung nehmen Fahrerteams auf Wagen der Marke X1 an der Deutschen Tourenwagenmasters (DTM) teil.
Der Kläger ist Autorennfahrer; er war seit Jahren als Werksfahrer für die Beklagte tätig; die Rechtsbeziehungen der Parteien waren zuletzt im Fahrervertrag vom 10.03.2000 geregelt worden. In diesem Vertrag heißt es u.a.: „Der Fahrer wird sich mit größtmöglichem Engagement für Y (die Beklagte) einsetzen und den Interessen von Y, X1 … nicht zuwiderhandeln. Er wird die angestrebten Rennerfolge nicht gefährden ….Dabei haben die Interessen und Wünsche von Y Vorrang.“
Der Kläger nahm für die Beklagte an dem die laufende Saison abschließenden Rennsportwochenende am 29.10.2000 in O1 teil; im Rahmen dieses „Rennsportwochenendes“ wurden zwei Läufe der DTM ausgetragen.
Vor Beginn der Veranstaltung lagen in der DTM-Fahrerwertung an den ersten beiden Positionen der auf A-… startende Fahrer B. und der auf X1 startende Fahrer C.; der Kläger lag auf Rang 8. In der DTM-Teamwertung führte das Team von B. mit 255 Punkten vor einem zweiten auf A startenden Team mit 230 Punkten; an dritter Stelle lag das von C. geführte Team mit 227 Punkten; das Team des Klägers folgte mit 146 Punkten. In den beiden Läufen des Rennsportwochenendes konnte jedes Team ins[…]