Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 53/13, Urteil vom 12.08.2015
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 197/11 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.705 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen einer ab August 2008 behaupteten Berufsunfähigkeit.
Er unterhält bei der Beklagten seit dem 1.4.2000 eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. …, Bl. 163 d.A.). Dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Grunde (im Folgenden: BB-BUZ, Bl. 169 d.A.) sowie die „Besonderen Bedingungen für die Versicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung – Dynamik-Plan“ (im Folgenden BB Dynamik, Bl. 168 d.A.). Gemäß § 1 Abs. 1 BB-BUZ schuldet die Beklagte volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen sowie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, sofern der Versicherte während der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Die Berufsunfähigkeit ist in § 2 BB-BUZ definiert:
„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf-grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt.
2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
3. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen s[…]