LG Düsseldorf, Az.: 11 O 94/12, Urteil vom 18.08.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratsversicherung nach einem behaupteten Einbruchsdiebstahl in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.06.2006 eine Hausratversicherung, der nach Umstellung im Jahre 2010 die VHB 2007 in der Fassung 2009 zugrunde liegen.
Symbolfoto: Von Rido /Shutterstock.comDer Kläger meldete am 02.10.2010 um 0.40 Uhr bei der Polizei einen Einbruchsdiebstahl, das Ermittlungsverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen X geführt. Nach Angaben des Klägers verließen er und seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern die Wohnung am Vortag gegen 17.30 Uhr, um bei Freunden den Abend zu verbringen. Als sie gegen 0.40 Uhr zur Wohnung zurückkehrten, soll die Wohnungstür offen gestanden haben und die Wohnung vollständig verwüstet, insbesondere die Wohnungseinrichtung zu einem Großteil mit Farbe besprüht gewesen sein. Hinsichtlich der Verunreinigungen durch Farbe, wird auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder (Anlage B 2, Bl. 49 ff. GA) Bezug genommen. Gemäß Aktenvermerk eines der den gemeldeten Einbruchsdiebstahl aufnehmenden Polizeibeamten (Bl. 77 GA) roch es allerdings nicht nach frischer Farbe.
Die Stehlgutliste wurde durch den Kläger unter dem 04.10.2010 erstellt und bei der Polizei eingereicht (Bl. 75 ff. GA). Mit der Klage macht der Kläger diverse Haushaltsgegenstände sowie den Diebstahl von Schmuck geltend, zudem begehrt er Ersatz der durch die Farbverschmierungen beschädigten Möbel. Insgesamt macht der Kläger einen Schaden und eine Versicherungsleistung in Höhe von 44.059,05 EUR geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 02.03.2012, Bl. 4 – 7 GA, Bezug genommen. Unter anderem begehrt er Ersatz für zwei angeblich entwendete Schmuckstücke, nämlich einer Halskette im Wert von angeblich 1.060,00 EUR sowie einem Schmuckset im Wert von angeblich 2.330,00 EUR (Originalbelege Bl.[…]