OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 101/15, Urteil vom 17.12.2015
Leitsätze: Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 02.06.2015, Az. 3 O 5/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus einer Kaskoversicherung den Ersatz von Abschleppkosten geltend.
Die Klägerin betreibt eine Transportfirma. Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer (…) für den LKW mit amtl. Kennzeichen (…) eine Kraftfahrtversicherung, die die Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung umfasste. Die einbezogenen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AKB) haben auszugsweise folgenden Inhalt:
A.2.1.1
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko)
A.2.6.5
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
A.2.7.2
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt (…)
Am 05.05.2014 brannte der versicherte LKW in Österreich aus. Der Restwert des Fahrzeugs betrug – ohne Ladung – 52,00 EUR. Das Fahrzeug wurde auf Veranlassung der österreichischen Polizei abgeschleppt. Der Klägerin wurden hierfür 5.252,72 EUR in Rechnung gestellt, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der Fahrzeugschaden selbst wurde von der Beklagten reguliert. Mit Anwaltsschreiben vom 18.07.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.07.2014 erfolglos zur Erstattung der Abschleppkosten auf.
Die Klägerin[…]