Teilzeitverlangen ohne betriebliche Gründe – Rechtsmissbrauch?
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, wobei es um die Reduzierung der Arbeitszeit eines Klägers bei einem Luftfahrtunternehmen ging. Das Gericht entschied, dass dem Teilzeitbegehren des Klägers keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und ein Rechtsmissbrauch nicht vorliegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung abgelehnt: Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt und lehnte die Berufung der Beklagten ab.
Keine betrieblichen Gründe: Es wurden keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gegen das Teilzeitbegehren des Klägers festgestellt.
Konkrete Teilzeitforderung: Der Kläger forderte eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 88,76% der Vollarbeitszeit mit spezifischen Freistellungszeiten.
Fehlender Rechtsmissbrauch: Es liegen keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vor; der Kläger nutzt seine Rechte gemäß § 8 TzBfG.
Klage ist zulässig: Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit der Klage, insbesondere in Bezug auf die Bestimmtheit des Antrags.
Kein entgegenstehendes Organisationskonzept: Das Gericht fand kein Organisationskonzept des Unternehmens, das dem Teilzeitwunsch entgegensteht.
Beklagte trägt Beweislast: Die Beweislast für entgegenstehende betriebliche Gründe liegt bei der Beklagten.
Revision nicht zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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Teilzeitverlangen im Fokus des Arbeitsrechts
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