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Umfang Vermieterpfandrecht – Unpfändbarkeit von gewöhnlichem Hausrat

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LG Berlin – Az.: 63 T 7/11 – Beschluss vom 21.01.2011

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.10.2010 – 2 C 161/10 – wird aufgehoben und zur weiteren Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2010 – 2 C 161/10 – den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten seiner Klage auf Herausgabe diverser Gegenstände, die er bei der Räumung seiner Wohnung zurückließ, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2010 einen als sofortige Beschwerde auszulegenden Antrag eingelegt. Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.12.2010 nicht abgeholfen.

Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass den Antragsgegnern an den von dem Antragsteller herausverlangten Gegenständen ein Zurückbehaltungs- und ein Vermieterpfandrecht zustehe. Die Gegenstände seien nicht unpfändbar. Ferner habe der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er die Gegenstände versucht habe, abzuholen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht, da die Sache derzeit noch nicht entscheidungsreif ist.

Der Begründung des Amtsgerichts, der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen, da ein Vermieterpfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegner bestehe, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf unpfändbaren Gegenstände. An diesen Gegenständen kann auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, da dies eine unzulässige Umgehung des Pfändungsschutzes darstellen würde (vgl. Artz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 562 Rn. 13).

Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf die in §§ 811 Abs. 1, 812 ZPO genannten Gegenstände. Danach sind u.a. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen unpfändbar. Geschützt sind Sachen, die der Schuldner zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Er darf nicht auf den Stand der äußersten Dürftigkeit und völliger Ärmlichkeit herabgedrückt werden[…]


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