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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutz – Kleinbetrieb – Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az: 4 Sa 443/13 – Urteil vom 20.08.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.9.2013 – 4 Ca 920/13 – wie folgt teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.03.2013 nicht zum 15.04.2013, sondern erst zum 30.09.2013 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger hat 82 % und die Beklagte 18 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 75 % dem Kläger und zu 25 % der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Worawee Meepian /Shutterstock.com

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 1998 zunächst als Marktleiter im Baumarkt der Beklagten beschäftigt. Ab dem 01.01.2005 war er sodann auf der Grundlage eines Dienstvertrages Geschäftsführer der Beklagten, wobei der vorherige Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde. Zum 31.12.2012 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer nieder und wurde sodann auf der Grundlage eines neuen Arbeitsvertrages ab dem 01.01.2013 wieder als Marktleiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 15.11.2012 enthält u. a. folgende Bestimmung:

„Die vorangegangene Beschäftigungszeit ab dem 11.02.1998 wird in vollem Umfang angerechnet. Ebenso werden alle seit diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte und Pflichten übernommen.“

Bereits vor seiner Zeit als Geschäftsführer der Beklagten war der Kläger von der „Unternehmensgruppe D.“, die mehrere Baumärkte betreibt und der die Beklagte angehört, zum Leiter Organisation und Personal der betreffenden Unternehmen ernannt worden; zugleich wurde ihm von dieser Unternehmensgruppe Handlungsvollmacht erteilt. Wegen aller diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 164 bis 167 d. A. Bezug genommen.

Die Anzahl der bei der Beklagten regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ist zwi[…]


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