LAG Rheinland-Pfalz, Az: 5 Sa 432/14, Urteil vom 18.12.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 12. Juni 2014, Az. 7 Ca 60/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.
Der 1959 geborene Kläger war vom 13.08.2012 bis zum 31.12.2012 bei der Beklagten als Omnibusfahrer zu einem Monatsgehalt von € 2.200,- brutto angestellt. Er beförderte Fahrgäste im Reise-, Schul- und Linienverkehr. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war – auszugsweise – folgendes bestimmt:
„§ 4 Entgelt
Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 2.200,00 bei einer 5-Tage-Woche, entspricht 22 Arbeitstage im Monat (1 Arbeitstag entspricht mind. 10 tatsächlichen Stunden; siehe Anlage Tagessätze).
Für den Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die von ihm geleisteten Arbeitszeiten täglich genau zu dokumentieren und den monatlichen Nachweis zum Monatsende des jeweiligen Monats beim Arbeitgeber abzugeben.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Minusstunden mit Entgeltansprüchen verrechnet werden bzw. sind Minusstunden vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, soweit sie auf Veranlassung des Mitarbeiters entstanden sind.
Guthabenstunden werden grundsätzlich in Freizeit abgegolten. Ist dies z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, wird das Guthaben mit dem letzten maßgeblichen Entgelt des Mitarbeiters ausgezahlt.“
Die Anlage zum Arbeitsvertrag „Tages-Sätze für Linien- und Reisbusfahrer“ hat folgenden Wortlaut:
“
– Schulfahrten von morgens bis nachmittags ca. 14.00/15.00 Uhr – 0,5 Tage
– Normaler Arbeitstag/Tagesfahrt (ca. 6.00/7.00 Uhr – 17.00/18.00 Uhr) 1,0 Tag
– Tagesfahrten von morgens bis nachts (nach 22.00 Uhr) 1,0 Tag
– Mehrtagesfahrten (Tage vor Ort) 1,0 Tag
– Nachtfahrten, Transferfahrten ins Ausland, die abends beginnen(z.B. Transfer in Skigebiete, nach Spanien, Kroatien, England etc.) 1,0 Tag
– Tagesfahrten von Fr./Sa. nachts – Sa./So. morgens (z.B. Paris) 1,5 Tage“
Die Beklagte vergütete dem Kläger im August 2012 15 Arbeitstage, von S[…]