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Aufhebungsvertrag: Rechtsschutzversicherung muss schon bei drohendem Konflikt zahlen

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az.: 5 U 719/05 – 107
Urteil vom 19.7.2006

Leitsätze:
Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 30/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.161,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.161,56 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
I.
Der Kläger begehrt als Mitversicherter Versicherungsschutz aus einer von seiner Ehefrau mit Wirkung zum 20.6.2003 für die Dauer von 5 Jahren bei der Beklagten unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeits-Rechtsschutz umfasst (§§ 2 b, 21 Abs. 1,3 ARB 94) und eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro je Rechtschutzfall vorsieht. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c) ARB besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz (in allen anderen Fällen) von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll (Bl. 14 d.A.).
Der Kläger verlangt die Erstattung von Anwaltskosten für die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten aus Anlass einer von seiner Arbeitgeberin angestrengten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im August 2004 wurde dem KlÃ[…]


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