Arbeitsgericht Stuttgart
Az: 17 Ca 8907/09
Urteil vom 15.04.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung.
Die 1961 geborene Klägerin, die bereits 1988 aus dem Gebiet der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland umsiedelte und die seit 1991 im Großraum S. für verschiedene Unternehmen als Buchhalterin tätig wurde, bewarb sich Mitte Juli 2009 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Buchhalterinnenstelle. Mit Schreiben vom 03.08.2009 reichte die Beklagte, für das Interesse der Klägerin dankend, gleichwohl ihr absagend die Bewerbungsunterlagen und dabei auch den von der Klägerin erstellten Lebenslauf zurück. Auf Letzterem hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Vermerk „Ossi“ mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen angebracht und im Übrigen zu Tätigkeitszeiten der Klägerin vor 1988 an 2 Stellen „DDR“ vermerkt.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese angebrachten Vermerke werde dokumentiert, dass ihre Bewerbung nur wegen ihrer Herkunft erfolglos geblieben sei. Diese Herkunft sei im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine ethnische Herkunft, weshalb ihre Benachteiligung gemäß § 15 AGG nicht entschädigungslos bleiben könne, zumal die angebrachten Vermerke sie persönlich sehr betroffen hätten.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber EUR 5.000,00 brutto nicht unterschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bezeichnung „Ossi“ sei nicht diskriminierend und ihre Ablehnungsentscheidung sei nicht auf die Herkunft der Klägerin, sondern auf berufliche, qualitative Bedenken gestützt. Der Begriff des Gesetzes stehe im Übrigen im Zusammenhang mit dem Verbot der Rassendiskriminierung, weshalb die Voraussetzungen der §§ 1, 15 AGG nicht erfüllt seien.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere wird auf ABl. 11 (Lebenslauf der Klägerin) Bezug genommen. Auf die Protokolle vom 13.10.2009 und 15.04.2[…]