Die Fachanwaltsordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:
Fachanwaltsordnung
in der Fassung vom 22.03.1999
Erster Teil
Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
§ 6 Nachweise durch Unterlagen
§ 7 Fachgespräch
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
§ 15 Fortbildung
§ 16 Übergangsregelung
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 18 Gemeinsame Ausschüsse
§ 19 Bestellung der Ausschußmitglieder
§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuß
§ 21 Entschädigung
§ 22 Antragstellung
§ 23 Mitwirkungsverbote
§ 24 Weiteres Verfahren
§ 25 Rücknahme und Widerruf
Dritter Teil
Schlußbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten und Ausfertigung
Erster Teil
Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt:
Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43 c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltschaftsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht und das Insolvenzrecht verliehen werden.
Zweiter Abschnitt:
Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung sind
a) besondere theoretische Kenntn[…]