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Verkehrsunfall – Mietwagen – Nichtverfügbarkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs

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OLG Jena – Az.: 5 U 855/14 – Urteil vom 05.04.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 05.12.2014, Az.: 1 O 854/13 (229) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 5.311,88 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 6.582,21 EUR vom 11.06. bis 27.06.2013 und aus 3.582,21 EUR seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 210,27 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die darüber hinausgehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 28.05.2013 ereignet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend, d. h. bis auf einen Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten, der Kostenpauschale und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben.

Dabei ist das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme von einem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall ausgegangen.

Auch unter Zugrundelegung einer alleinigen Haftung der Beklagten stehe dem Kläger aber kein vollumfänglicher Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten zu. Zwar seien diese grundsätzlich erstattungsfähig und auch dem Kläger wieder zurück abgetreten worden. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot könne der Kläger grundsätzlich aber nur den günstigsten Mietpreis verlangen, was voraussetze, dass sich der Kläger zumindest in groben Zügen einen Überblick über die Mietwagenpreise verschafft und mehrere Konkurrenzangebote eingeholt habe. Weiter fehle es an einem Vortrag und Nachweis des Klägers, dass ihm nur die Anmietung zu dem teureren Unfallersatztarif anstelle des Normaltarifes möglich gewesen sei.

Damit sei die Höhe des dem Kläger für die Mietwagenkosten zustehen[…]


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