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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Verbringung eines reparierten Wohnmobils an den Urlaubsort des Geschädigten

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LG Hamburg, Az.: 331 O 15/15, Urteil vom 30.11.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 6.145,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 116,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.03.2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein Wohnmobil beschädigt wurde.

Symbolfoto: Von kostasgr /Shutterstock.com

Der Kläger ist Eigentümer des Wohnmobiles Fiat Concord Compact mit dem amtlichen Kennzeichen. Dieses hatte er vor dem Unfall ordnungsgemäß in der H.-D.-Straße in H. geparkt. Am 12.08.2014 fuhr die Beklagte zu 2) mit ihrem Pkw Volvo, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) ist, durch die H.-D.-Straße und rammte dabei das Wohnmobil des Klägers, welches hierdurch erheblich beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Parteien streiten um die Schadenshöhe, insbesondere darum, ob der Kläger berechtigt war, für seinen geplanten zweimonatigen Italien-Urlaub ein Ersatzwohnmobil zu mieten und dieses während seines Urlaubes auf Kosten der Beklagten gegen sein mittlerweile repariertes eigenes Wohnmobil austauschen zu lassen.

Zur Ermittlung seines Schadens beauftragte der Kläger am 14.08.2012 ein Sachverständigengutachten, ausweislich dessen sich die Reparaturkosten für das Wohnmobil auf € 25.320,09 beliefen (Anlage K 2). Der Kläger ließ sein Wohnmobil sodann mit Auftrag vom 18.08.2014 durch die Firma L. zu den vom Sachverständigen ermittelten Kosten reparieren (Anlage K 1). Um seinen Urlaub wie geplant am 10.09.2014 anzutreten, mietete der Kläger ein Ersatzwohnmobil. Die Kosten hierfür beliefen sich auf € 3.360,01 (Anlage K 3).

N[…]


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