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Testamentsauslegung bei Vorversterben aller Verwandten

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 113/15 – Beschluss vom 18.05.2016

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Lübeck vom 06.10.2015 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) den beantragten Erbschein zu erteilen.

Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet. Die Gerichtkosten des ersten Rechtszuges trägt die Beteiligte zu 1). Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.000,00 €.
Gründe
I.

Frau A, nachfolgend Erblasserin genannt, war mit B verheiratet. Die Erblasserin hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Kinder des vorverstorbenen Ehemanns B aus dessen erster Ehe.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 07.06.1973 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin traf die Erblasserin folgende Verfügungen:

„Ich, die Erschienene zu 2), setze hiermit für den Fall, dass ich als erste versterbe, meinen Ehemann zum unbeschränkten Alleinerben ein.

Sollte er vor mir versterben, behalte ich mir weitere letztwillige Verfügungen vor.“

Der Ehemann setzte darin die Erblasserin als befreite Vorerbin und seine Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2), als Nacherben ein. Für seine als Nacherben berufenen Kinder bestimmte er eine Pflichtteilstrafklausel für den Fall, dass einer von ihnen nach seinem Ableben Pflichtteilsansprüche gegen die Erblasserin geltend machen sollte.

Die Schwester der Erblasserin, Frau C, verstarb am 23.07.2004 kinderlos. Weitere nahe Verwandte hatte die Erblasserin nicht.

Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 12.01.2005.

Die Erblasserin verstarb am 10.04.2015. Ihr Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück …, das sie zusammen mit ihrer Schwester im Jahr 1966 von ihrer Mutter geerbt hatte und sodann von ihrer Schwester allein zu Eigentum übernommen hatte.

Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom 6.07.2015 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie und die Beteiligte zu 2) als Erben zu je 1/2 ausweist. Sie hat vorgetragen, das gemeinschaftliche Testament vom 07.06.1973 sei nach dem Willen der Erblasserin ergänzend dahin auszulegen, dass ihre beiden Stieftöchter, die Beteiligten zu 1) und 2), als Ersatzerben des Ehemannes in dem Fall berufen sein sollten, wenn sie diesen überleben sollte. Sie, die Beteiligte zu 1), habe zur Erblasserin ein herzliches und enges Verhältnis gehabt habe, so als wäre sie ihre leiblich[…]


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