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Fahrzeugkaufvertrag – Anrechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung

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BGH, Beschluss vom 09.12.2014, Az.: VIII ZR 196/14

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der „verbleibende Zeitwert“ des Fahrzeugs eine Kappungsgrenze darstellt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2 im Einzelnen ergibt, nicht entscheidungserheblich ist.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19.323 € zuerkannt hat, enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ergibt sich bei richtiger Anwendung der sogenannten linearen Berechnungsmethode, von der auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgeht, lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (rund) 30.874 €, so dass nach Abzug dieses Betrages vom Kaufpreis (53.740 €) noch ein Betrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 22.866 € verbleibt, also sogar ein etwas höherer Betrag, als der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochen worden ist.

 

Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis (hier 53.740 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 unter III 2; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3563 f.). Als Restlaufleistung waren hier 235.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs (250.000 km) die bis zur Übergabe an die Klägerin (Käuferin) gefahrenen (rund) 15.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine Entschädi[…]


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