Was ist eine „kalte Räumung“ und wo liegen die Risiken für den Vermieter?
Vorsicht bei einer kalten wohnungsräumung durch den Vermieter. Das kann unter Umständen sehr teuer für den Vermieter werden. Foto: BCFC/bigstock
Der verschwundene Mieter
Immer wieder kommt es vor, dass für ein Mietobjekt keine Miete mehr gezahlt wird. Der häufigste Grund für das Ausbleiben des Mietzinses sind Zahlungsschwierigkeiten des Mieters. Wird keine Miete mehr gezahlt ist es aus Sicht des Vermieters naheliegend und sinnvoll, den betreffenden Mieter zu kontaktieren. Doch selbst nach mehreren Versuchen bleibt der Versuch der Kontaktaufnahme ohne Erfolg. Nach weiteren Recherchen erfährt der Vermieter, dass der Mieter schon seit längerer Zeit nicht mehr in dem Mietobjekt gewesen sei und dass niemand wisse, wo er sich aufhält. Was kann der Vermieter tun, wenn sich der Mieter selbst nach einer fristlosen Kündigung und einer Räumungsaufforderung immer noch nicht gemeldet hat?
Die Vorteile der kalten Räumung
Das Gesetz sieht vor, dass im Anschluss an eine ordnungsgemäße Kündigung eine Räumungsklage bei Gericht gegen den Mieter ausgebracht wird. Bleibt der Mieter auch hier säumig, kann die Wohnung durch den Gerichtsvollzieher geräumt werden. Hier gilt es zu beachten, dass ein Räumungsprozess einige Zeit in Anspruch nimmt und darüber hinaus äußerst kostspielig ist. Deshalb entschließen sich viele Vermieter dazu, die Räumung selbst vorzunehmen. Diese sogenannte „kalte Räumung“ hat den Vorteil, dass der Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Wohnung schnell zurückerlangt. Der Vermieter kann nach der Räumung direkt einen neuen Mieter einsetzen, wodurch wieder Einnahmen generiert werden. Da sich die meisten Mieter nach so langer Zeit nicht mehr melden, bleibt das Risiko des Vermieters zudem überschaubar. Selbst bei einer Rückkehr des Mieters kann der Vermieter aufgrund der rückständigen Mietzahlungen und der
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Coburg Az.: 12 O 454/00 Verkündet am 11.10.2000 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2000 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites und der Nebenintervention zu tragen. […]