Streit um Grillen und Überwachung in WEG Bad Tölz landet vor Gericht.
In Bad Tölz ist ein Nachbarschaftsstreit zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eskaliert. Der Kläger, ein Wohnungseigentümer im 2. OG, fordert vom Beklagten, einem Erdgeschossbewohner, das Unterlassen von mehrmaligem Grillen, Filmen und Hüpfen auf einem Trampolin. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger oder dessen Wohnung und Balkon zu filmen.
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben jedoch Berufung eingelegt, weil sie der Meinung sind, dass das Amtsgericht der Drittwiderklage nicht hätte stattgeben dürfen. Sie sind der Auffassung, dass die Beweiswürdigung fehlerhaft sei und die Beeinträchtigungen durch Grillgerüche und -immissionen als erheblich angesehen hätten werden müssen.
Die Kläger fordern eine Änderung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Begrenzung der Häufigkeit des Grillens im Garten oder auf der Terrasse des Beklagten auf maximal fünfmal jährlich oder zweimal monatlich.
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LG München I – Az.: 1 S 7620/22 WEG – Urteil vom 01.03.2023
Urteil im Nachbarschaftsstreit: Grillen und Kameraüberwachung eingeschränkt (Symbolfoto: REC Stock Footage/Shutterstock.com)In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung erlässt das Landgericht München I – 1. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023 folgendes Endurteil
I. Auf die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 03.06.2022, Az. 1 C 734/20 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ein Handy oder eine sonstige Kamera vom Garten aus, von der Terrassenbrüstung oder einem sonstigen Ort aus auf den Kläger oder dessen Wohnung und Balkon im 2. OG des Hauses ### Bad Tölz, zu richten.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich der zu seiner Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss[…]