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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorsatz bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

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AG Schwelm – Az.: 60 OWi 679/17 – Urteil vom 14.12.2017

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. III, 41 Zeichen 274, 49 StVO; 24 StVG; 3 Abs. 4a BKatV.
Gründe
I.

Der am ….1988 geborene Betroffene ist ausweislich der im Hauptverhandlungstermin verlesenen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister nicht einschlägig vorbelastet.

II.

Am 10.05.2017 gegen 13:40 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB 1 in Höhe Schwelm in Fahrtrichtung Köln. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war dort wie folgt geregelt:

km 362,800 Zulauf von der A 43 und A 46 kommend (AK Wuppertal Nord)

km 363,700 VZ 101 StVO, Brückenschäden km 363,800

VZ 274 StVO, 120 km/h, beidseitig km 364,000

VZ 274 StVO, 120 km/h, beidseitig km 364,600

VZ 274 StVO, 100 km/h, beidseitig km 364,700 Hinweis Fahrbahnverschwenkung 600m

2. & 3. Fahrstreifen für Fahrzeuge mit einem zGG bis 3,5t gesperrt km 364,795

VZ 274 StVO, 100 km/h, beidseitig km 364,900 Hinweis Fahrbahnverschwenkung 400m 2. & 3. Fahrstreifen für Fahrzeuge mit einem zGG bis 3,5t gesperrt km 364,990

VZ 274 StVO, 80 km/h, beidseitig km 365,000 Hinweis Fahrbahnverschwenkung 200m 2. & 3. Fahrstreifen für Fahrzeuge mit einem zGG bis 3,5t gesperrt

In Höhe Kilometer 365,390 wurde der Betroffene durch den Zeugen O mittels eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes des Herstellers Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH des Typs Poliscan Speed mit der Gerätenummer 643142 und der Softwareversion 1.5.5 mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 4 km/h ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 114 km/h.

III.

1.

Der Betroffene hat über seine Verteidigerin eingeräumt, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben.

2.

Auch die Geschwindigkeitsüberschreitung steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Die gemessene Geschwindigkeit von 118 km/h folgt aus der im Hauptverhandlungstermin auszugsweise verlesenen Bildoberzeile auf dem Beweisfoto mit Fallprotokoll. Auf dem Beweisfoto, welches im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen wurde, lässt sich die Zuordnung des Fahrzeuges erkennen. Voraussetzung für eine korrekte Zuordnung des abgebildeten Fahrzeuges ist, dass sich der rechteckige Messrahmen au[…]


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