AG Hagen (Westfalen) – Az.: 144 C 42/17 – Urteil vom 12.01.2018
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 514,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall am 21.11.2016 auf der Schillerstraße in Hagen.
Der Kläger ist Eigentümer des PKWs Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen HA-XX, welcher von einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen MTL-XX parkend vor dem Haus T-straße 34 in Hagen beschädigt wurde.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger beziffert die voraussichtlich notwendigen Nettoreparaturkosten für den unfallbedingten Schaden an seinem PKW anhand eines Privatsachverständigengutachtens des Kfz Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 29.11.2016 auf insgesamt 1.897,50 €. Wegen der konkreten Einzelheiten der Reparaturkostenkalkulation wird auf die dem Gutachten beigefügte Kalkulation (S. 9 ff. des Gutachtens, Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte zahlte an den Kläger bislang einen Betrag i.H.v. 1.318,65 €.
Der Kläger behauptet, der in dem Gutachten des Privatsachverständigenbüros Dipl.-Ing. H ausgewiesene Lackierungsaufwand sei erforderlich. Zur Vermeidung von Farbdifferenzen sei ein Beilackieren der an den zu erneuernden Kotflügel angrenzenden Fahrertür einschließlich der hierzu notwendigen De- und Montagearbeiten unumgänglich. Eine Beilackierung sei Stand der Reparaturtechnik und werde üblicherweise ausgeführt.
Er ist der Ansicht, dass er im Übrigen als Geschädigter nach den Grundregeln des Schadensersatzrechts in der Regel auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen dürfe. Es sei ex ante zu beurteilen, ob Beilackierungsarbeiten erforderlich seien.
Der Kläger trägt ferner vor, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien im streitgegenständlichen Gerichtsbezirk regional üblich. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass Fachwerkstätten insbesondere bei Karosserieteilen keine eigene Lagerhaltung mehr betreiben würden.
Die fachlichen Qualitäten einschließlich einer Verbandsprüfung sowie Zertifizierung der von dem Beklagten genannten Firma M + M GmbH sowie eine von dieser etwaig gewährte Garantie bestreitet der Kläger mit Nichtwis[…]