LG Osnabrück – Az.: 9 S 375/17 – Urteil vom 28.02.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017 zum Aktenzeichen 4 C 473/17 wird zurückgewiesen.
2. Der Berufungskläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtsfrage, ob in einer im Notlagentarif befindlichen privaten Krankenversicherung bei der Leistungsabrechnung die Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen zulässig ist.
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 15.11.2016 bis 18.11.2016 in stationärer Behandlung. Für diese wurden 1.897,04 € in Rechnung gestellt (Anlage K6), zudem hat ihm das Krankenhaus 5,- € Bearbeitungsgebühren berechnet. Im Rahmen der Leistungsabrechnung hat die Beklagte als privater Krankenversicherer des gemäß der einbezogenen Bedingungen (Anlage K3) im Notlagentarif befindlichen Klägers gegenüber dem Leistungsanspruch aufgrund und im Hinblick auf aufgelaufene Prämien die Aufrechnung in selber Höhe erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, eine Aufrechnung gegenüber Leistungsansprüchen bei bestehendem Notlagentarif sei unzulässig.
Die Klage ist der Beklagten am 04.08.2017 zugestellt worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.902,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.897,04 € seit dem 14.02.2017 und aus 1.902,04 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte … in Höhe von 255,85 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die erklärte Aufrechnung sei wirksam, weswegen der Kläger keine Leistung verlangen könne.
Mit dem am 15.09.2017 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Bersenbrück die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, das dem Berufungskläger am 20.09.2017 zugestellt worden ist, hat dieser mit beim Landgericht Osnabrück am 02.10.2017 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 20.11.2017 beim Landgericht Osnabrück eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Einwendungen rügt der Berufungskläger die vom Amtsgericht vorgenommene Rechtsanwendung.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017, A[…]