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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei Einfahren aus Parklücke in fließenden Verkehr

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LG Hamburg – Az.: 319 O 91/17 – Urteil vom 09.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.1.2016 geltend, der sich im H. Steindamm Höhe Hausnummer … in H. ereignete.

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs Audi, amtliches Kennzeichen … (Anlage K 4). Unfallgegner war der Beklagte zu 2) als Fahrer des LKW Scania mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 1) versichert war. Der Beklagte zu 2) fuhr am Unfalltag den H. Steindamm in Richtung H1.

Der Kläger trägt vor, er sei aus einer Parklücke aus dem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Parkstreifen halb herausgefahren und habe angehalten, da vor ihm Fahrzeuge vor einer roten Ampel hielten. Er habe bei Herausfahren aus der Parklücke den Blinker betätigt. Der Beklagte zu 2) sei erst danach angefahren gekommen und habe ebenfalls angehalten. Als die Ampel auf grün umgesprungen sei, sei der Beklagte zu 2) losgefahren und gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren, so dass es zur Kollision gekommen sei.

Der Kläger macht folgende Schäden geltend:

Wiederbeschaffungsaufwand:

Wiederbeschaffungswert netto 14.985,00 €
abzüglich Restwert von 8.100 €
6.985,00 €
Abschlepposten 200,00 €
Standgebühren 300,06 €
Nutzungsausfall 14 Tage à 65 € 910,00 €
Kostenpauschale 20,00 €
Gesamt 8.415,06 €

Des weiteren verlangt der Kläger die Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 1.283,85 € sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von € 808,13 €.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.415,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.283,85 € freizustellen;

3. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, Klagabweisung.

Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger Eigentümer des PKW gewesen ist. Sie tragen vor, als sich der Beklagte zu 2) mit seinem LKW nahezu auf Höhe des Kläger-PKW befunden habe, habe der K[…]


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