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Geldforderungen außergerichtlich geltend machen

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Außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen
Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, welche im Internet mittels einer Dienstleistung oder eines Verkaufs Umsätze generieren möchten, haben natürlich ein Interesse daran, dass die Kunden bzw. Käufer die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen auch einhalten. Die sogenannten Außenstände müssen nicht selten eingefordert werden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Kunde oftmals nicht sofort oder schlimmstenfalls sogar überhaupt nicht zahlt. Dies kann sich jedoch kein Unternehmen auf Dauer leisten, da sonst aufgrund der unbeglichenen Forderungen das Unternehmen selbst seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und selbst in existenzielle Gefahr geraten kann. Nicht immer ist dabei jedoch zwingend der gerichtliche Weg erforderlich. Es gibt auch die Möglichkeit, Geldforderungen außergerichtlich geltend zu machen.

Der außergerichtliche Weg ist nicht immer der schnellste Weg, allerdings kann der außergerichtliche Weg in vielen Fällen erheblich sinnvoller sein.

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Das Mahnverfahren als außergerichtlicher Weg, die Geldforderung geltend zu machen
Rechnung, Mahnung und Inkasso: Geldforderungen außergerichtlich geltend machen , wir helfen Ihnen dabei. (Symbolfoto: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Damit ein Kunde / Schuldner angemahnt werden darf, ist es zunächst zwingend erforderlich, dass eine entsprechende Forderung des Gläubigers vorliegt. Die Fälligkeit dieser Forderung kann sich sowohl aus einer gesetzlichen Regelung heraus oder aus einem Vertrag, der zwischen den beiden Vertragsparteien abgeschlossen wurde, heraus ergeben. Als Fälligkeit wird rechtlich die Zahlungsverpflichtung eines Schuldners gem. § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstanden. In der gängigen Praxis folgt diese Zahlungsverpflichtung unmittelbar nach dem Erbringen einer Vertragsleistung, respektive nach dem Ablauf einer vereinbarten Frist. Die Art des Vertrages ist hierbei maßgeblich, da gewisse Regelungen zwingend beachtet werden müssen.

Bei einem Dienstvertrag hat die Zahlung des Kunden unmittelbar nach dem Erhalt der Dienstleistung zu erfolgen. Sollte jedoch ein Werkvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden geschlossen worden sein, so folgt die Zahlungsverp[…]


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