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Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten – Baustilllegung

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 M 65/18 – Beschluss vom 15.08.2018
Gründe
I.

Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück des Beigeladenen in Form einer Baueinstellungsverfügung.

Mit Bescheid vom 05.04.2013 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Carports mit Photovoltaikanlage auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 131. Unter dem Datum vom 25.07.2016 teilte der Beigeladene dem Antragsgegner mit, dass im Mai 2015 mit den Bauarbeiten begonnen worden sei. Mit Schriftsatz vom 26.03.2016 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, sie hätten vor wenigen Tagen festgestellt, dass der Beigeladene mit dem Bau des Carports begonnen habe. Die Baugenehmigung sei aber bereits erloschen. Sie beantragten, dagegen behördlich einzuschreiten und den Bau umgehend stillzulegen. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.04.2018 ab.

Den von den Antragstellern daraufhin gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten des Beigeladenen durch eine sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig, insbesondere statthaft. Zu Gunsten der Antragsteller gehe die Kammer davon aus, dass die Baugenehmigung vom 05.04.2013 bereits erloschen sei und damit nicht mit der Anfechtungsklage beseitigt werden könne. Der Antrag sei aber nicht begründet. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten könne nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße und das behördliche Ermessen auf Null reduziert sei. Der Vortrag der Antragsteller, die Standsicherheit der bereits errichteten „Baufragmente“ sei nicht gewährleistet, sei unsubstantiiert. Bedenken gegen die Standsicherheit bestünden schon deshalb nicht, weil der Beigeladene dem Antragsgegner am 16.09.2016 den gebotenen, von einem vorlageberechtigten Ingenieur erstellten Standsicherheitsnachweis vorgelegt habe. Der weitere Vortrag, dass von der „Statik“ abweichend gebaut werde, sei nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Antragsteller ohne Baugenehmigung gebaut werde, sei nicht geeignet, ein bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen. Die Verfahrensvorschriften über die Erteilung einer Baugenehmigung die[…]


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