LG Cottbus – Az.: 6 O 324/14 – Teilurteil vom 11.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Werklohn und Kosten für die Beseitigung seitens der Beklagten behaupteter Mängel.
Die Beklagten unterzeichneten am 04.06.2013 ein Angebot der Klägerin über die Errichtung eines bezugsfertigen Einfamilienhauses in ………..
Nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien erfolgte die Vertragsunterzeichnung durch die Beklagten zunächst blanko. Das Ausfüllen des Vertrages im Einzelnen erfolgte im Anschluss daran durch den für die Klägerin tätigen Herrn ………., wobei streitig ist, ob dies entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen geschah.
Der Vertrag enthält einen Pauschalpreis von 160.000,00 €.
Elektrische Rollläden, elektrische Garagentore mit Funkfernbedienung sowie ein Innenkamin waren im Preis enthalten. Zudem ist der für das zu errichtende Energie-Effizienzhaus entwickelte Dämmaufbau der Wände kostenmäßig nicht gesondert aufgeführt.
Die Klägerin ließ das Bauvorhaben ab 14.07.2013 durch Subunternehmer, u. a. die ………. GmbH, ………., welche die Heizung installierte, errichten. Ab Januar 2014 zogen die Beklagten in das weitestgehend fertiggestellte Haus ein. Unter Berücksichtigung des Baufortschritts zahlten die Beklagten bis Januar 2014 an die Klägerin insgesamt 116.236,06 €. Weitere Zahlungen erfolgten trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen u. a. auch am 20.05.2014 über 6.238,94 € und 24.000,00 € (betreffend die Heizungsanlage) nicht. Auch an die ………. GmbH wurden trotz Einzugsermächtigung und Rechnungslegung durch diese nur teilweise Zahlungen geleistet.
Mit der Klage vom 15.10.2014 begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen ihrerseits sowie der o. g. Zahlungen einen Betrag in Höhe von 35.963,94 € zuzüglich Zinsen.
Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 5 Ziff. 4 verwiesen.
Die Klägerin meint, dass sie Anspruch auf Werklohn in o. g. Höhe habe. Die Arbeiten seien entsprechend der zuvor noch vor Vertragsunterzeichnung getroffenen Absprachen ausgeführt worden. Es sei ein Pauschalpreis von 167.000,00 € vereinbart gewesen nach zuvor erfolgter Kostenermittlung durch den Architekten …………… Lediglich für den Fall, dass das Haus von den Beklagten als Musterhaus zur Verfügung gestellt würde, sollten nur 160.000,00 € zu Grun[…]