Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben (LG Heidelberg, Az.: 5 S 42/12, Urteil vom 14.12.2012).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Werden in einer Betriebskostenabrechnung Verbrauchswerte des Mieters vom Vermieter geschätzt, so ist dieser mit der Übersendung der Betriebskostenabrechnung dazu verpflichtet, dem Mieter mitzuteilen, nach welchen Ersatzverfahren die Verbrauchswerte geschätzt worden sind. Unterläßt der Vermieter eine solche Mitteilung, so ist die Betriebskostenabrechnung formell unwirksam (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 05.05.2011, Az: 218 […]