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Versetzung in Ruhestand aufgrund psychiatrischen Sachverständigengutachtens

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Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 2 A 281/12 – Urteil vom 30.07.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 6. Kammer – vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

Symbolfoto: Von wutzkohphoto /Shutterstock.com

Die 1971 geborene Klägerin ist seit 1991 im Dienst der Freien Hansestadt Bremen beschäftigt. Seit 1998 ist sie Beamtin auf Lebenszeit (Verwaltungssekretärin – BesGr. A 6). Sie wurde bis 2001 verschiedenen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen. Die Zuweisungen wurden wegen verschiedener Konflikte zwischen der Klägerin und ihren Kollegen bzw. Konflikten hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft der Klägerin jeweils nicht verlängert oder beendet. Von September 2001 bis Mai 2003 und Juni 2003 bis März 2006 war die Klägerin vom Dienst freigestellt.

2001 und 2005 wurde die Klägerin amtsärztlich auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Beide Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine psychische Erkrankung nicht vorliegt. In dem Gutachten vom 29.03.2005 wird als zusammenfassendes Untersuchungsergebnis ausgeführt: „Als Ergebnis der wiederholten und ausführlichen Explorationen und unter Berücksichtigung der (o.a.) Unterlagen ist davon auszugehen, dass derzeit – trotz der vorliegenden, in den Schreiben ausführlich beschriebenen Integrationsprobleme am Arbeitsplatz – keine Erkrankung – und insbesondere keine psychische Erkrankung – vorliegt, die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkt.“ In einer abschließenden Anmerkung heißt es weiter, dass aus ärztlich-psychiatrischer Sicht infolge der „Vorgeschichte“ die Erfolgsaussichten einer beruflichen Reintegration steigen dürften, wenn der Reintegrationsprozess mit einer angemessenen Einarbeitungszeit verbunden und längerfristig … angelegt wäre. Ein erneuter frühzeitiger Abbruch eines Integrationsversuches hingegen wäre kontraproduktiv. Es w[…]


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