Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 2 R 368/19 – Urteil vom 10.05.2021
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles vom 5. Oktober 2018 vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2021 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Streitig ist insbesondere, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den während des Sozialgerichtsverfahrens festgestellten Leistungsfall vom 5. Oktober 2018 vorliegen.
Die 1968 geborene Klägerin hat zu ihrem beruflichen und rentenversicherungsrechtlichen Werdegang angegeben:
Von 1985 bis 1987 hat sie eine Ausbildung als Köchin absolviert und mit der Prüfung bestanden und danach bis 1990 als Köchin gearbeitet, anschließend von 1991 bis 1992 als Servicekraft. Von 1997 bis 1998 hat sie eine Umschulung zur Bürokauffrau erhalten. Von 2001 bis 2008 war sie als Büroangestellte in der Sanitärfirma ihres Mannes tätig, danach erkrankte sie. Von 2010 bis 2012 hat sie noch einmal in der Firma ihres Ehemannes gearbeitet.
Ab dem 30. Januar 2012 bis zum 27. Oktober 2014 sind im Versicherungsverlauf Zeiten der Arbeitslosigkeit gespeichert. Ab dem 28. Oktober 2014 finden sich im Versicherungsverlauf vom 10. Januar 2019 keine Beiträge oder rentenrechtliche Zeiten mehr. Im Termin vor dem Sozialgericht am 12. April 2019 hat die Klägerin erklärt, seit ihrer letzten Tätigkeit sei sie arbeitslos gewesen, beim Arbeitsamt sei sie dann „abgewimmelt“ worden. Auf dieser Tatsachengrundlage hat das Sozialgericht zu den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entschieden.
Im Berufungsverfahren legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die nach Bestätigung durch die Krankenkasse zusätzlich zum bisherigen Versicherungsverlauf zur Anerkennung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für 3 Jahre vom 12. Januar 2012 bis 11. Januar 2015 führten (Versicherungsverlauf vom 27. September 2019). Dadurch kam es zu einer Verlängerung des 5-Jahreszeitraums und zur Anerkennung von 16 Pflichtbeiträgen im verlängerten 5-Jahres-Zeitraum (Schriftsatz der […]