LG Neuruppin – Az.:Az.: 1 O 338/16 – Urteil vom 25.08.2017
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. 00088867H unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:
a) in den Krankenkassenverbänden im Tarife vital 250 die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 63,80 €, zum 01.01.2012 um 60,50 € und zum 01.01.2016 um 149,24 €,
b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif ZPRO die Erhöhung zum 01.01.2010 um 7,42 € auf 62,26 €,
c) in der Krankentagegeldversicherung im Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 8 € und zum 01.01.2013 um 1,6 €,
2. die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger 8.266,64 € € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7394,96 € ab dem 15.05.2016 sowie jeweils aus einem Betrag von 290,56 € ab dem 03.06.2016, dem 03.07.2016 und dem 03.08.2016 zu zahlen,
3. es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 14.05.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die ab dem 01.01.2013 unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.05.2016 zu verzinsen hat,
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 1348,27 € freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.851,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2002 versichert. Es bestehen vier Versicherungsverträge, von denen drei im Streit stehen:
Vital 250 (Krankheitskostenversicherung)
Z Pro (Zahntarif)
TV42 (Krankentagegeldversicherung)
Die Beitragsentwicklung der Vital 250, Z Pro und TV42 ist auf Bl. 126 der Akte dargestellt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhöhung der Tarife in der Vital 250 für den 1.1.2010, den 1.1.2012 sowie den 1.1.2016 und die Erhöhung des Tarifs in der TV 42 zum 1.1.2013.
Der Kläger behauptet, die Prämienanpassungen zunächst für wirksam gehalten zu haben und erst nach einer anwaltlichen Beratung Ende 2015 Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehegt zu haben.
Er ist der Ansicht, die Beitragserhöh[…]