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Gemeinschaftliches Testament – alleinige Erbeinsetzung Tochter

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KG Berlin – Az.: 6 W 1071/20 – Beschluss vom 17.02.2021

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Nachlassgericht – vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das Nachlassgericht hat durch den angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) auf der Grundlage des Testamentes des Erblassers vom 12.4.2019 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses vorliegen. In diesem Testament hat der Erblasser die gesetzliche Erbfolge angeordnet, je ein Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 1) sowie eines Freundes ausgesetzt und die Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstreckerin zur Erfüllung der Vermächtnisse ernannt.

Die Beteiligte zu 2) ist als einzige und gemeinsame Tochter des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau seine gesetzliche Erbin. Sie macht geltend, der Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung stünde die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Eltern vom 21.3.1997 entgegen, durch das sie von beiden Elternteilen zur Alleinerbin eingesetzt wurde und mit dem diese zugleich das frühere gemeinschaftliche Testament vom 7.7.1992 widerrufen haben, in dem sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und sie – für den Fall, dass der Längstlebende keine andere Verfügung von Todes wegen getroffen hat – als Schlusserbin eingesetzt hatten.

Das Nachlassgericht hat der am 8.12.2020 eingegangenen Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11.11.2020 zugestellten Beschluss nicht abgeholfen.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.12.2020, in dem sich das Nachlassgericht zutreffend mit den Argumenten der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat, keinen Erfolg.

Der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für die Beteiligte zu 1) aufgrund der Anordnung im einseitigen Testament des Erblassers vom 12.4.2019 stehen keine bindenden wechselbezüglichen Verfügungen des Erblassers in dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 21.3.1997 entgegen, weil es sich bei der dortigen unbeschränkten Einsetzung der gemeinsamen Tochter um kein[…]


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