OLG München – Az.: 34 Wx 339/20 – Beschluss vom 24.02.2021
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 wird das Amtsgericht Ingolstadt – Grundbuchamt – angewiesen, gegen die im Fischereigrundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von Gerolfing Bl. … in der Ersten Abteilung, lfde. Nr. 1, unter der Bezeichnung „ … “ eingetragene Eigentümerin einen Amtswiderspruch zu Gunsten der Beteiligten zu 2 bis 10 einzutragen.
Gründe
I.
Der zwischenzeitlich verstorbene Beteiligten zu 1 und fünf weitere natürliche und juristischen Personen, nämlich X.X.., X.X., X.X.., der X.X.X. und der … . (sie selbst oder deren Rechtsnachfolger sind die Beteiligten zu 6 bis 10), hatten am 25.10.2007 beantragt ein Grundbuch für ein Koppelfischereirecht anzulegen, das zu unbekannter Zeit vor 1833 bestellt worden war.
Es lag unter anderem eine Kopie eines Bescheids des Landratsamts I. vom 22.12.1966 vor, in dem als Eigentümer des Fischrechts XX zu je 1/6 benannt waren: X.X., X.X. sowie der X.X.X. und der … .; zudem war X.X. als Eigentümer zu 2/6 angegeben. Das Landratsamt hat in den Bescheid aufgenommen, dass es über den Bestand und Inhalt der Rechte keine Aussage treffen könne, da dies den Zivilgerichten vorbehalten bleibe. In Anbetracht der jährlich auszugebenden Erlaubnisscheine müsse das Landratsamt allerdings dennoch zwangsläufig über die Anerkennung einzelner Rechte befinden. Zu dem Fischrecht … findet sich im Bescheid vom 22.12.1966 folgende Feststellung:
Nach einem Eintrag im Grundbuch des Amtsgerichts X. besteht für … ein Koppelfischereirecht (beschränkt auf den Sägenfang) in der Donau und den dazugehörigen Altwässern von Fl. Km 117,0 bis 130,6. Dieses Fischrecht ist auf den X.X:X. die … (jetzt … .), die Landwirte X.X., X.X., X.X., . (Beteiligter zu 1) und X.X. zu je 1/6 Anteil aufgeteilt. Es dürfte sich hierbei um das Fischrecht handeln, das im Fischwassersteuerkataster für X. X. und 5 Konsorten eingetragen ist. Das gleiche Fischrecht erscheint in einem Fischwassersteuerkataster für die „Gemeinfischer zu … “, wobei jedoch keine Beschränkung auf den Sägenfang vorliegt. Nach den Unterlagen des Vermessungsamtes I. sind die als „X.X. und 5 Konsorten“ bezeichneten Fischereiberechtigten mit den „ … “ identisch, so dass es sich hier nach der Überzeugung des Landratsamtes um das gleiche Recht handelt. Da beim Eintrag für die „ … “ keine Beschränkung auf den Sägenfang vorliegt, erscheint es vertretbar, für die … Fischer im Gegensatz zur Auffassung im Bescheid vom 31.3.1965 ein[…]