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Telekommunikationsunternehmen – Rücklastschriftgebühr zulässig?

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OLG Koblenz, Az.: 2 U 780/15, Urteil vom 14.07.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichterin – vom 18.6.2015, Az. 10 O 183/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Dieses und das in Ziffer I genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Beklagten im Zusammenhang mit der Erhebung von Rücklastschriftgebühren.

Telekommunikationsunternehmen – Rücklastschriftgebühr zulässig?

Symbolfoto: Von Dean Drobot /Shutterstock.com

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte bietet Telefon- und Internetdienstleistungen an, unter der Marke „…“ insbesondere E-Mail-, Fax-, SMS- und Web-Hosting-Dienstleistungen. Die „AGB …de, Stand 1/2013“, wie sie noch am 4.09.2013 und 13.05.2014 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar waren, enthielten u. a. folgende Klausel:

Preise und Zahlung

Bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug berechnet …  6,95 € pro Rücklastschrift, wenn der Kunde die Rücklastschrift zu vertreten hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 4.09.2013 zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, da die erhobene Pauschale überhöht sei. Er hat dazu im Wesentlichen vorgetragen, zu berücksichtigen seien im Rücklastschriftfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge lediglich Bankkosten, welche der Beklagten von ihrer Hausbank für die Rücklastschrift in Rechnung gestellt würden; diese seien auf max. 3,00 € zu beziffern. Weitere Kosten für die erforderliche Benachrichtigung der Kunden fielen allenfalls in Höhe von insgesamt 0,67 € für Briefporto und[…]


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