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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittskostenversicherung – Stornokosten wegen betriebsbedingter Probezeitkündigung

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LG Mönchengladbach – Az.: 4 S 30/20 – Urteil vom 09.03.2021

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.01.2020 (36 C 308/19) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.957,64 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2019, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.957,64 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger fordern mit ihrer Klage von der Beklagten die Erstattung von Stornokosten für eine gebuchte, aber nicht durchgeführte USA-Reise als Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Reiserücktrittskostenversicherung. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf die Versicherungsleistung bestehe nicht, denn die Kündigung, mit der die Klägerin zu 2 ihren seinerzeitigen Arbeitsplatz verloren hat, sei keine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Zwar möge die Kündigung betrieblich motiviert gewesen sein. Das genüge aber nicht. Um eine betriebsbedingte Kündigung handele es sich nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bei einer solchen, die der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG mit dringenden betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen muss, und zwar in der Kündigungserklärung selbst. An diesen etablierten Sprachgebrauch knüpften die Versicherungsbedingungen an. Bereits begrifflich könne eine Probezeitkündigung nicht als betriebsbedingt angesehen werden. Während der Probezeit müsse der Arbeitnehmer immer mit einer Kündigung rechnen, eine solche Kündigung sei also vorhersehbar i.S.v. § 3 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen (bei dem im angefochtenen Urteil nur unvollständig wiedergegebenen Antrag zu 2 handelt es sich erkennbar um ein Versehen). Sie treten der Rechtsauffassung im angefochtenen Urteil entgegen und halten an ihrer Behauptung fest, die Kündigung sei betriebsbedingt erfolgt, weil die Arbeitgeber, zwei Ärzte, entschieden hätten, d[…]


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