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Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 534/20 – Urteil vom 03.11.2021

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1964 geborene Kläger hat den Beruf eines Schleifers und Bohrers ausgeübt und war nach seinen Angaben zuletzt als Bohrerrichter versicherungspflichtig beschäftigt; das Arbeitsverhältnis besteht formal wohl noch fort. Beim Kläger liegt nach ärztlichen Feststellungen eine Minderbegabung an der Grenze zur geistigen Behinderung vor, die schon vor seiner Beschäftigungsaufnahme bestanden hatte. Insbesondere wegen einer postrheumatischen Myokarditis war dem Kläger im Februar 1982 durch das damalige Amt für Versorgung und Familienförderung Nürnberg ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden. Im Dezember 1985 wurde im Zuge festgestellter gesundheitlicher Verbesserungen der GdB zunächst auf 30 reduziert, ehe nach Hinzutreten weiterer Erkrankungen im Juli 1993 erneut ein GdB von 50 zuerkannt wurde, der bis heute unverändert vorliegt.

Im November/Dezember 2010 befand sich der Kläger zur stationären medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad A, aus der er zwar als vorübergehend arbeitsunfähig entlassen wurde; sowohl für den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für den zuletzt ausgeübten Beruf wurde er seinerzeit jedoch weiterhin für zeitlich nicht eingeschränkt einsatzfähig angesehen. Dementsprechend wurde damals auch eine Umwandlung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag von der Beklagten abgelehnt.

Im Juli 2012 bestätigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin K, dass der Kläger bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei.

Am 26.10.2012 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Rentenantrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Auch das nachfolgende Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren beim Sozialgericht Nürnberg (Az. S 11 R 591/13) blieben erfolglos.

Ein im Dezember 2012 bei der Bundesagentur für Arbeit gestellter Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben. Diese stellte im Einvernehmen mit dem Kläger den Antrag zunächst bis zum Abschluss des Rentenverfahrens zurück. Im November 2014 kam die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme der Fachärztin für Neurol[…]


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