OLG Hamm – Az.: 5 RBs 392/21 – Beschluss vom 13.01.2022
Die angefochtenen Beschlüsse werden mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 30.09.2021 hat das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren gem. § 72 OWiG gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 77 Euro verhängt. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen hat es die Entscheidung mit Beschluss vom 20.10.2021 mit Gründen versehen.
Der Betroffene rügt mit seiner Rechtsbeschwerde eine Verletzung des § 72 OWiG und beantragt, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, dass er in einem Schreiben an die Bußgeldbehörde, als das Verfahren dort noch anhängig war, bereits seinerzeit einer Beschlussentscheidung widersprochen habe.
De Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die erhobene Verfahrensrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Hagen. Zu einer Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass (§§ 79 Abs. 3, 6 OWiG; 353 StPO).
Die Verfahrensrüge genügt noch den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO.
Zum erforderlichen Vortrag der Rüge der Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG gehört, dass die Rechtsbeschwerde mitteilt, dass der Betroffene (oder die Staatsanwaltschaft) dem Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen hat. Dabei reicht es aus, dass mitgeteilt wird, dass der Widerspruch nicht gegenüber dem Amtsgericht, sondern schon gegenüber der Verwaltungsbehörde ausgesprochen und nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde (vgl. nur: BayObLG, Beschl. v. 10.11.2020 – – 201 ObOWi 1369/20 – juris; KG Berlin, Beschl. v. 09.12.2021 – 3 Ws (B) 337/21 – juris, jew. m.w.N.).
Vorliegend teilt die Rechtsbeschwerde durch Wiedergabe des entsprechenden Schreibens mit, dass ein Rechtsanwalt B in dem gegen den Betroffenen gerichteten Verfahren vor der Bußgeldbehörde einer Be[…]