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Kraftfahrzeugleasing – Geeignetheit des Fahrzeugs für den vorgesehenen Gebrauch

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LG Hamburg – Az.: 308 O 236/18 – Urteil vom 26.04.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Volkswagen Leasing GmbH € 51.175,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. August 2018 zu zahlen abzüglich weiterer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 0,2860 pro ab dem Kilometerstand von 21.000 km durch die Klägerin gefahrener Kilometer, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs VW Amarok, Fahrzeugnummer: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Forderungen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt V. S. in Höhe von € 1.642,40 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 116.518,04 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt aus Leasingvertrag die Beklagte als (vermeintliche) Verkäuferin der geleasten KFZs auf Rückabwicklung in Anspruch.

Bei den Leasingsachen handelte sich einmal um einen VW Crafter (dazu 1.), zum anderen um einen VW Amarok (dazu 2.). Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb und plante, die Fahrzeuge auch im Schneeräumdienst einzusetzen.
1. VW Crafter
Die Klägerin gab am 15. September 2016 bei der Beklagten eine Leasing-Bestellung auf über einen VW Crafter 35 gemäß der Anlage K1. Das Fahrzeug sollte eine Sonderausstattung für den Schneeräumdienst haben. Leasinggeberin ist die Volkswagen Leasing GmbH. Vom wem diese den VW Crafter 35 für € 65.945,40 kaufte, ist zwischen den Parteien streitig. Zumindest steht im Bestellformular Anlage K1 als vermittelnder Betrieb die Beklagte, als verkaufender Betrieb die Volkswagen AG.

Unter dem 29. März 2017 stellte die Beklagte der Volkswagen Leasing GmbH eine Rechnung über € 44.879,66 betreffend die Sonderausstattung des VW Crafters. Diese Sonderausstattung im Wert von € 44.879,66 brutto stammte nicht von der Volkswagen AG.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin über die Zuladungsmöglichkeiten des Fahrzeugs informierte.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2018 ließ die Klägerin die Beklagte zur Mängelbehebung auffordern bis zum 27. April 2018 (Anlage K3). Gerügt wurde, das Fahrzeug sei für den Einsatz im Schneeräumdienst nicht geeignet, da bei einer Fahrzeugbesetzung m[…]


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