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Kostenlast der WEG– Änderung widerspricht Teilungserklärung – Beschluss nichtig

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Beschluss zur Kostenübernahme für Dachterrasse nichtig

Das Landgericht Itzehoe entschied mit Urteil vom 12.05.2023 (Az.: 11 S 14/22), dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.08.2020 bezüglich der Kostenübernahme für Sanierungsarbeiten an der Dachterrasse nichtig ist. Dieser Beschluss widersprach der Teilungserklärung, welche die Kostentragungspflicht eindeutig den einzelnen Wohnungseigentümern zuordnete. Die Entscheidung hebt das vorherige Urteil des Amtsgerichts Niebüll auf und bestätigt, dass die Gemeinschaft nicht für Kosten aufkommen muss, die nach der Teilungserklärung individuell zu tragen sind. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 14/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung bezüglich der Kostenübernahme für Sanierungsarbeiten an der Dachterrasse ist nichtig.
  2. Die Teilungserklärung weist die Kostentragungspflicht explizit den einzelnen Wohnungseigentümern zu.
  3. Änderungen in der Kostenübernahme bedürfen der eindeutigen Regelung in der Teilungserklärung oder der Zustimmung aller Eigentümer.
  4. Die Beschlussfassung widersprach der Teilungserklärung und fehlte die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft.
  5. Die Klage der Eigentümerin gegen den Beschluss war erfolgreich und führte zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils.
  6. Das Urteil betont die Unabhängigkeit der Gerichtsentscheidung von der tatsächlichen Beauftragung und Bezahlung der Arbeiten.
  7. Rechtsprechung und Literatur zeigen unterschiedliche Ansichten bezüglich der Erhaltungszuständigkeit und Kostentragung.
  8. Das Gericht stellt klar, dass nichtige Beschlüsse keine Grundlage für die Übernahme von Kosten durch die Gemeinschaft bieten.

Beschlussänderung bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Rechtliche Fallstricke und Konsequenzen

Die Kostenlast innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein komplexes Thema, das eng mit der Teilungserklärung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verknüpft ist. Änderungen an der Kostenverteilung können rechtliche Folgen nach sich ziehen, insbesondere wenn sie im Widerspruch zur Teilungserklärung stehen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die ohne die erforderliche Beschlusskompetenz gefasst werden, sind unwirksam. Dies betrifft vor allem Änderungen der Kostenverteilung, die in der Teilungserklärung festgelegt sind. Eine Änderung dieser Verteilungsschlüssel ohne eindeutige Zustimmung aller betroffenen Parteien oder ohne die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist nichtig. Haben Sie Bedenken bezüglich der Kostenverteilung innerhalb Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft, die im Widerspruch zur Teilungserklärung steht? Zögern Sie nicht und fordern noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an. Bei der strittigen Eigentümerversammlung entschieden die Wohnungseigentümer über die Kostenübernahme für Sanierungsarbeiten an der Dachterrasse einer Einheit aus der Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft. Diese Entscheidung führte zu einem Rechtsstreit, da sie der Teilungserklärung widersprach, laut der solche Kosten vom jeweiligen Eigentümer zu tragen sind.

Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses als Kern des Streits

Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt war, über die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu entscheiden, insbesondere für Arbeiten, die aufgrund eines Wasserschadens in einer spezifischen Einheit notwendig wurden….


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