AG Saarburg – Az.: 5a C 370/15 – Urteil vom 16.03.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Gestattung der Überfahrt seines Grundstücks und Auffahrt auf ihre benachbarten Grundstücke.
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Am B. Straße in T., das im vorderen Bereich unmittelbar an die S. Straße angrenzt. An dieses Grundstück schließen sich südlich die Grundstücke am Am B. 8, das Grundstück des Klägers zu 2) Am B. 7, das Grundstück der Klägerin zu 1) Am B. 6 und sodann das Grundstück Am B. 5 und 5a an. Die Häuser Am B. 9, 8, 7, und 6 sind unmittelbar aneinander gebaut. Vor dem Haus des Beklagten befindet sich ein kleiner Hof mit zwei Garagen. Die Wohnungen sind derzeit an vier Mietparteien mit vier Fahrzeugen vermietet. Zwei Mieter nutzen die Garagen, zwei Mieter stellen ihre Fahrzeuge im Hofbereich ab. Vom Hofbereich führt ein schmaler Weg vor den Häusern Nummer 8, 7, und 6 vorbei. Gegenüber den Häusern Nummer 7 und 6 befindet sich ein Abstellbereich für die Fahrzeuge der Kläger. Hinter dem Haus Nummer 6 erweitert sich der schmale Weg auf eine gepflasterte Fläche. Die Häuser Nummer 5 und 5a sind zurückversetzt. Parallel zu den Häusern Nummer 9 – 5 verläuft ein Bach. Dieser wird von der gepflasterten Hoffläche vor den Häusern Nummer 5 und 5a mit einer Brücke mit dem auf der anderen Seite parallel zum N. Bach verlaufenden Weg verbunden, der sodann zur S. Straße führt.
In den vergangenen Jahrzehnten befuhren die Bewohner der Häuser Nummer 6 bis 8 das Grundstück des Beklagten, um mit Fahrzeugen zu ihren Grundstücken zu gelangen. Dies wurde durch die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks mit der Hausnummer 9 geduldet. Die Kläger nutzten auch die Zufahrt über das Grundstück Hausnummern 5 und 5a.
Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er beabsichtige, das Überfahren seines Grundstücks in der Form zu unterbinden, dass er Pfosten setzt, die die Nutzung seines Grundstücks nur noch zum Begehen ermöglichen. Der Beklagte errichtete in der Folge auf der Grundstücksgrenze zwischen seinem und dem Grundstück Hausnummer 8 einen A[…]