VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 2977/17 – Beschluss vom 23.03.2018
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10621/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. August 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:
Der Antragsgegner durfte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis eine Kraftfahreignung nicht gegeben. Dies ist hier der Fall.
Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 24. August 2014 nach seiner vorläufigen Festnahme ausführlich dargelegt hat, jedenfalls ab dem Sommer 2014 regelmäßig – das heißt nahezu täglich – Cannabis zu konsumieren. Im Einzelnen hat er angegeben, dass er seit seinem sechzehnten Geburtstag Cannabis konsumiere. In den ersten Monaten habe er an jedem Wochenende Marihuana konsumiert. Kurz vor den Osterferien 2014 habe er seinen Konsum dann deutlich erhöht, indem er bis zu drei Mal in der Woche konsumiert habe. Spätestens seit den Sommerferien 2014 habe er dann sogar täglich Marihuana konsumiert, und zwar mindestens 0,5 Gramm bei jedem Konsumakt. Hiermit korrespondiert seine weitere Angabe, dass die bei ihm vorgefundene Drogenmenge (26,9 Gramm Marihuana) für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei.
Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren angegeben hat, diese Aussage nur getätigt zu haben, um nicht dem […]