LG Frankfurt/Main – Az.: 2-07 O 369/20 – Urteil vom 25.08.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 40.005,91 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von
10.948,39 Euro seit 14.07.2020,
weiteren 5.045,99 Euro seit 05.08.2020,
weiteren 7.516,79 Euro seit 04.09.2020 sowie
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
weiteren 6.349,99 Euro seit 06.10.2020,
weiteren 1.672,99 Euro seit 05.11.2020,
weiteren 1.672,99 Euro seit 04.12.2020,
weiteren 1.672,99 Euro seit 06.01.2021,
weiteren 1.672,99 Euro seit 04.02.2021,
weiteren 1.672,99 Euro seit 04.03.2021 und
weiteren 1.672,99 Euro seit 07.04.2021.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin mit Wirkung ab dem Monat Mai 2021 bis einschließlich des Monats April 2024, monatlich, im Voraus jeweils bis spätestens zum 3. Werktag des Monats einen Betrag in Höhe von Euro 1.672,99 zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Tag, der dem 3. Werktag des jeweiligen Monats folgt.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.156,20 Euro gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, …freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 8% und die Beklagte 92% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung von Gewerberaummiete und Kündigungsfolgeschaden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.
Die Klägerin vermietete an die Beklagte, eine GmbH, die auf das Prägen von Kfz.-Kennzeichen spezialisiert ist und viele Filialen bundesweit betreibt, Büroräume und Stellplätze in der … Auf dem Gelände ist auch die Kfz.-Zulassungsstelle des …Kreises mit einer Außenstelle ansässig. Gemäß Mietvertrag vom 06. / 08.11.2018 ist der Mietzweck die Nutzung der Räume für die Kfz.-Schilderprägung. Die Beklagte betrieb in den Räumlichkeiten ein dementsprechendes Schilderprägergeschäft. Das Mietverhältnis begann am 01.05.2019 und wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren fest geschlossen, d.h. es sollte am 30.04.2024 enden. Laut § 4 d[…]