OLG Frankfurt – Az.: 15 U 169/13 – Urteil vom 03.11.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird da Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Juni 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde.
Die Grundschuld diente der Sicherung eines Darlehens, welches der Kläger zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Stadt1 aufgenommen hatte. Der Kaufpreis betrug 79.730 €. Das Darlehen über nominal 75.100 € wurde von der Bank1 gewährt. Für diese wurde auch die Grundschuld über 75.100 € sowie 10 % einmaliger Nebenleistung und 15 % Jahreszinsen eingetragen. In der Grundschuldbestellungsurkunde erklärte der Kläger auch die Übernahme der persönlichen Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Angebahnt und vermittelt wurde der Erwerb durch eine A AG. Der Kläger suchte eine Kapitalanlage, auch zum Zwecke der Steuerersparnis. Die A AG vermittelt und berät im Hinblick auf solche Kapitalanlagen. Einer ihrer Mitarbeiter empfahl unter im Einzelnen streitigen Umständen dem Kläger den Ankauf der Wohnung. Ob und in welchem Umfang auch das Finanzierungsgeschäft unter Beteiligung der A KG vermittelt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Bank1 wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt. Hieraus betrieb zunächst nach Umfirmierung eine Bank1a die persönliche Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrages in Höhe 1.000 €. Nach mehreren Umfirmierungen und Abtretungen, über deren Zulässigkeit und Wirksamkeit die Parteien streiten, berühmt sich nunmehr die Beklagte wahre Gläubigerin zu sein.
Der Kläger hat die Gläubigerstellung der Beklagten geleugnet, die Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfungsklausel in Abrede gestellt und sich zudem zur Begründung der von ihm geltend gemachten Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf gegenläufige Schadensersatzansprüche berufen, die daraus herzuleiten seien, dass er insbesondere im Hinblick auf den […]