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Mietkautionsbewilligung durch Grundsicherungsträger als Darlehen

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SG Magdeburg – Az.: S 13 AS 3238/12 – Urteil vom 30.11.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen streitig.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 gewährte die Beklagte die auf die am … 2001 geborene Klägerin anteilig entfallende Mietkaution in Höhe von 210,00 Euro als Darlehen unter 10prozentiger Aufrechnung der Regelleistung in Höhe von mithin 12,55 Euro monatlich. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Mietkautionen typischerweise als Darlehen zu gewähren seien.

Mit ihrer am 19. September 2012 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die darlehensweise Gewährung. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin habe keineswegs einer Darlehensgewährung an die Klägerin gewünscht und einer solchen auch nicht zugestimmt. Vielmehr werde die Leistung als Zuschuss begehrt.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 aufzuheben, soweit der Beklagte die Mietkaution als Darlehen gewährt hat.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, dass die Mutter der Klägerin mit der Antragstellung auf Übernahme der Mietkaution sehr wohl ein Darlehen als mögliche Übernahmeform in Erwägung gezogen und damit auch beantragt habe. Bei diesem Darlehen handele es sich zudem um die typische Form der Gewährung der Mietkaution. Einen besonders atypischen Fall habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Gewährung eines Darlehens sei auch für Minderjährige ermessensfehlerfrei und rechtmäßig, wenn der gesetzliche Vertreter dies beantragt habe. Es könne hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Klägerin ausschließlich einen Zuschuss beantragt habe. Die Beklagte habe in Ausübung ihres Ermessens den Darlehensanspruch für die Klägerin festgestellt, obwohl die Klägerin nicht Partner des Mietvertrages sei. Die Übernahme als Zuschuss scheide bereits aufgrund der fehlenden Vertragsbindung aus und wäre überdies ermessensfehlerhaft. Eine zuschussweise Übernahme sei ohnehin grundsätzlich bedenklich, da die Mietkaution n[…]


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