AG Brandenburg – Entscheidungsdatum: 16.12.2016 – Aktenzeichen: 31 C 298/14
1. Die hier erhobene Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.025,87 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehegattin Eigentümer des Hausgrundstücks, gelegen … Straße 3 in … T…. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, gelegen … Straße 1 in … T….
Auf dem klägerischen Grundstück befinden sich Baulichkeiten (eine Garage, eine Voliere und ein Schuppen), deren jeweilige Grenzwände direkt an das Grundstück des Beklagten angrenzen.
Auf dem Grundstück des Beklagten wächst „wilder Wein“, welcher an den Fassadenflächen der Grenzwände der Baulichkeiten des Klägers hoch rankt und sich dort mittels so genannter „Saug-Füße“ festgesetzt hat.
Der Kläger trägt vor, dass der „wilde Wein“ des Beklagten durch seine nicht entfernbaren „Saug-Füße“ zwischenzeitlich den Außenputz an seinen – des Klägers – grenzständigen Baulichkeiten erheblich in der Substanz beschädigt habe. Den Ersatz dieser Substanzbeschädigung des Außenputzes würde er hier vom Beklagten ersetzt verlangen, wobei er entsprechend dem eingeholten Kostenvoranschlag vom 10.11.2014 – Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) – zunächst von Kosten der Renovierung in Höhe von insgesamt 1.386,11 Euro brutto ausgegangen sei.
Durch das Sachverständigengutachten sei nunmehr aber erwiesen, dass durch den „wilden Wein“ zumindest eine optische Beeinträchtigung hervorgerufen wird und physische Schäden zu befürchten stehen.
Der „wilde Wein“ sei somit zu entfernen und es habe einen Neuanstrich der klägerischen Baulichkeiten zu erfolgen. Die Kosten für diesen Neuanstrich würde der Sachverständige jedoch sogar auf insgesamt 2.025,87 Euro beziffern.
Es sei im Übrigen zwar richtig, dass er im Jahre 1997 „wilden Wein“ an den Außenwänden seiner Baulichkeiten selbst gepflanzt habe und diese Anpflanzung damals mit Genehmigung des ehemaligen Eigentümers des Nachbargrundstücks erfolgt sei, als der damalige Eigentümer jedoch sein Grundstück zum Verkauf stellte, habe er ihn – den Kläger […]