LG Heilbronn – Az.: 8 Qs 8/17 – Beschluss vom 07.03.2017
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Öhringen vom 12. Dezember 2016, durch den der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet wurde, wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n .
Gründe
I.
Das Amtsgericht Öhringen hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 12. Dezember 2016 gegen die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einen Strafbefehl erlassen sowie zugleich im Beschlusswege der Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen und die Beschlagnahme ihres Führerscheins angeordnet. Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Strafbefehl umfassend Bezug genommen.
Die Angeklagte hat durch anwaltlichen Schriftsatz ihrer Verteidigerin am 27. Dezember 2016 gegen den am 14. Dezember 2016 zugestellten Strafbefehl Einspruch und gegen den Beschluss betreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt. Der dabei angekündigte Schriftsatz zur Begründung der Rechtsbehelfe ging am 6. Februar 2017 beim Amtsgericht Öhringen ein.
Das Amtsgericht Öhringen hat der Beschwerde gegen seinen Beschluss mit Verfügung vom 15. Februar 2017 nicht abgeholfen und sie über die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem Landgericht Heilbronn zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Beschuldigten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet.
Die Angeklagte ist eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Sie hat, nach anfänglichem Bestreiten, durch den schriftsätzlichen Vortrag ihrer Verteidigerin eingeräumt den Pkw der Geschädigten beim Einparken mit dem durch sie gesteuerten Fahrzeug berührt zu haben.
Ferner hat die Zeugin … im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft angegeben, dass sie einen Schlag beziehungsweise Knall gehört und anschließend aus einer Entfernung von etwa vier bis fünf Metern gesehen habe, wie eine Frau beim Einparken mit ihrem Fahrzeug gegen einen geparkten Pkw gestoßen sei. Insgesamt habe die Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs zweimal die Anstoßstelle kontrolliert und sei dann weggefahren.
Entsprechend dem in der Akte befindlichen Sachverständigengutachten belaufen sic[…]