Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 94/13 – Beschluss vom 30.03.2017
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 265/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an der auf dem Grundstück des Klägers im … errichteten Wärmepumpenanlage mit Solarunterstützung und Erdwärmespeicherung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Freistellung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich erhaltener Fördermittel. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Übernahme von Planungsleistungen durch den Beklagten. Dieser beruft sich darauf, der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag vom 07.07.2008 habe ihn nur zur Erbringung von Installationsleistungen im Gebäude verpflichtet. Die Planung der Anlage sei hingegen vom Zeugen X… im Auftrag des Klägers erbracht worden, die Leistungen außerhalb des Gebäudes sowie die Elektrikerleistungen seien von Drittunternehmen durchgeführt worden, die direkt vom Kläger beauftragt worden seien. Darüber hinaus streiten die Parteien darüber, inwieweit die eingebaute Anlage unzureichend ist sowie ob dies auf unzureichende bzw. fehlerhafte Angaben des Klägers zur beheizten Fläche des Gebäudes zurückzuführen ist und ob eine Ersparnis von Energiekosten im Werkvertrag vom 07.07.2008 seitens des Beklagten zugesichert worden ist. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit am 08.05.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne vom Beklagten keinen Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangen, da der Beklagte für die Planungsmängel an der Heizungsanlage nicht einzustehen habe. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge X… die Anlage geplant habe. Dieser habe auch gegenüber dem Kläger erklärt, dass der Beklagte lediglich die Installateurleistungen übernehmen solle. Dies habe der […]