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Geschwindigkeitsmessgerät – Verpflichtung zum Führen einer Lebensakte

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OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi) 146/17 – Beschluss vom 28.06.2017

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Ergänzend wird angemerkt:

1.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen im Hinblick auf den erfolglos gebliebenen Antrag seines Verteidigers auf Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sowie in die „Lebensakte“ und in das Reparaturbuch des bei der Ermittlung der dem Betroffen zur Last gelegten Abstandsunterschreitung verwendeten Messgeräts erweist sich als unzulässig. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden.

Um die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zu begründen, müssen gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon an Hand der Rechtsbeschwerdeschrift und ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen; eine Bezugnahme auf den Akteninhalt, auf Schriftstücke oder das Protokoll ist unzulässig (st. Rspr., vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage, Rd. 27d zu § 79 mwN).

Diesen Anforderungen wird vorliegend das Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Es erweist sich als lückenhaft. So werden der Inhalt der Verfügung der Bußgeldbehörde vom 05.01.2017 (Bl. 63 d.A.) sowie der Stellungnahme der Polizeiinspektion V./O. vom 18.12.2016 (Bl. 55f. d.A.) zu dem vom Verteidiger des Betroffenen angebrachten Akteneinsichtsgesuch vom 25.10.2016 (Bl. 37 ff. d.A.) und seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2016 (Bl. 50f. d.A.) und darüber hinaus auch der Inhalt der Verfügung der Bußgeldbehörde vom 24.02.2017 (Bl. 69f. d.A.) nicht mitgeteilt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die entsprechende Mitteilung nicht entbehrlich, sondern für die Prüfung der Begründetheit der Verfahrensrüge durch den Senat erforderlich. Dies folgt daraus, dass die Bußgeldbehörde in den o.g. Verfügungen auf die ebenfalls oben angeführte polizeiliche Stellungnahme verwiesen und sich deren Inhalt ersichtlich zu Eigen gemacht hat. Ohne Kenntnis des Inhalts der polizeilichen Stellungnahme sowie der Verfügungen der Bußgeldbehörde vermag der Senat nicht zu prüfen, ob die Bußgeldbehörde die vom Verteidiger des Betroffenen bege[…]


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