OLG Stuttgart – Az.: 8 W 412/17 – Beschluss vom 05.12.2017
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 02.10.2017, Az. 10 O 105/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.654,82 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 02.11.2017 per Fax eingegangenen Beschwerde gegen den ihr über ihren Prozessbevollmächtigten am 25.10.2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.10.2017, in welchem geltend gemachten Kosten für zwei Privatgutachter nicht festgesetzt worden sind.
Am 12.11.2013 hatte die Klägerin ihre Klage wegen restlichem Werklohn aus einem VOB-Bauvertrag eingereicht. Am 20.02.2014 fand ein erster Verhandlungstermin statt, in dem ein Vergleich angeregt wurde. Mit Schriftsatz vom 30.05.2014 ließ die Klägerin zu einem Schriftsatz der Gegenseite Stellung nehmen und bezog sich hierbei auf ein dreiseitiges Schreiben eines von ihr hinzugezogenen Sachverständigen J. vom 26.05.2014, welches sie als Anlage K53 vorlegte.
Nach einem weiteren Verhandlungstermin wurde am 25.07.2014 ein Beweisbeschluss erlassen, der – entsprechend der Vereinbarung mit den Parteien während der vorangegangenen Verhandlung – die Einholung lediglich eines schriftlichen Kurzgutachtens anordnet (Bl. 148 d.A.). Nachdem dieses vorlag, hat die Klägerin Einwendungen erheben lassen und hierzu auf eine Rückfrage beim Hersteller verwiesen, die sie hat vorlegen lassen. Zudem hat sie dann mit Dipl. Ing. W. einen anderen Privatgutachter beauftragt, das gerichtliche Kurzgutachten zu überprüfen. In der Folge ließ die Klägerin sodann eine Stellungnahme X vom 13.04.2015 (Bl. 238 d.A.) und eine solche des Sachverständigen J. vom 21.04.2015 (Anlage K 68) einreichen. In dem darauf folgenden Termin am 24.04.2015 wurde der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Ing. L. vernommen. Der Termin endete mit der Anordnung der Einholung eines ausführlichen schriftlichen Gutachtens nach Zahlung des zeitgleich angeforderten Auslagenvorschusses (Bl. 242 d.A.).
Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige um rechtliche Hinweise bat, das Gericht dann am 10.11.2015 eine ausführliche Verfügung (Bl. 272f d.A.) erließ und diese zu Diskussionen und Einwendungen führte, hat das Gericht mit Verfügung vom 13.05.2016 einen neuerlichen Verhandlungstermin anberaumt, der ausdrücklich zur Erörterung des weiteren Vorgehens bestimmt wurde und zu dem der Sachverständige zu[…]