Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung – Nachweis der Berufsunfähigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Frankfurt – Az.: 3 U 98/17 – Beschluss vom 14.09.2017

In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe
I.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Leistung von Zahlungen aus einer Krankentagegeldversicherung weiter.

Der Kläger war bis zum Jahr 2015 als selbstständiger X von C-Anlagen tätig mit einem Anteil an Außendiensttätigkeit von 85 %.

Seit dem Jahr 1999 unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung (Vers.Nr. …, Bl. 5 d. A.), aus der die Beklagte verpflichtet war, ab dem 43. Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ein Krankentagegeld in Höhe von 76,69 € pro Tag zu zahlen.

Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AVB, Bl. 58 ff. d. A.) zugrunde, die unter anderem folgende Regelung (Bl. 66 d. A.) enthielten:

„§ 15. Sonstige Beendigungsgründe

I.1 Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen, (…)

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.“

Auf die Diagnose eines Hirntumors im Februar 2015 hin, den der Kläger im Krankenhaus1 nach einer teilweisen operativen Resektion durch Chemotherapie und Bestrahlung behandeln ließ, beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen Arbeitsunfähigkeit die Leistung von Krankentagegeld, das die Beklagte zunächst vertragsgemäß auszahlte.

Nach einem Jahr holte jedoch die Beklagte ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Zweck[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv