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Leasingvertrag – Kündigung des Vertrages aufgrund Zahlungsverzugs

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LG Hamburg – Az.: 330 O 96/17 – Urteil vom 26.10.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.538,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 29.04.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die am 09.06.2015 installierten 12 Multi Mobile GPS-Boxen mit 12x Auftragsmanagementsoftware, Gerätenummer 493151-162 sowie 12 Hochleistungsantennen mit der Gerätenummer 493163-174 binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag auf eigene Kosten an die Klägerin herauszugeben.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt Raten- und Schadensersatzansprüche aus gekündigtem Nutzungsvertrag.

Die Beklagte betreibt ein vollkaufmännisches Taxiunternehmen und beabsichtigte den Einbau von GPS-Ortungsgeräten in ihre Fahrzeuge.

Am 06.06.2015 unterzeichnete die Geschäftsführerin der Beklagten ein Dokument mit der Überschrift „Vertragspartnerschaft“ zwischen der Beklagten und der M. D. GmbH (nicht nummerierte Anlage zur Klageerwiderung). Dort verpflichtete sich die M. D. GmbH, der Beklagten zwölf GPS-Boxen mit Antennen und Software zu liefern und Installationsarbeiten zu leisten. Unter der Rubrik „Sonderleistungen“ findet sich der handschriftliche Vermerk „Sonderkündigungsrecht nach 36 Monaten“.

Sodann unterzeichnete die Geschäftsführerin der Beklagten am 09.06.2015 einen Nutzungsvertrag mit der Klägerin als Nutzungsgeberin über zwölf Multi-Mobile-Ortungssysteme, bestehend aus zwölf GPS-Boxen und zwölf Hochleistungsantennen der Lieferantin M. D. GmbH. Vereinbart wurde eine Vertragslaufzeit von 60 Monaten und ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von € 428,40 brutto (Anlage K1). Auf der Rückseite des Vertragsformulars waren Vertragsbedingungen der Klägerin (Anlage K2) aufgedruckt, die in Ziffer 6 vorsahen, dass Ansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin durch eine nicht oder nicht vertragsgemäße Lieferung des Nutzungsobjektes ausgeschlossen sind und die seitens der Klägerin an die Beklagte abgetretenen Gewährleistungsansprüche der Klägerin durch die Beklagte direkt gegenüber der Lieferantin geltend zu machen sind. Zudem wurde in Ziffer 13 vereinbart, dass die Gerichte in Hamburg zuständig sind, wenn beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind. Auf die Einzelheiten des Nutzungsvertrags nebst Vertragsbedingungen (A[…]


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