Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urkundenbeweis bei Zustellungsurkunde  – Fristversäumnis bei Einspruchseinlegung

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 180/17 – Beschluss vom 28.06.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam vom 26.09.2017, Aktenzeichen 6 O 498/16, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 305.887,29 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an dem Bauvorhaben …weg 51 in …S… in Anspruch.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 12.06.2017 zur Zahlung von 229.415,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017 verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch über die bisherige Kostenschätzung in Höhe von 229.415,47 € hinausgehenden notwendigen und erforderlichen Kosten zur Beseitigung der geltend gemachten Mängel zu zahlen sowie den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die Kosten anwaltlicher außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 8.330,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017 zu zahlen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte mit einem am 18.07.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass der Einspruch verfristet sei, hat der Beklagte mit am 01.08.2017 eingegangenem Schriftsatz erneut Einspruch eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Beklagten als unzulässig verworfen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 04.10.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 03.11.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv