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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzerwechselgebühr – Umlagefähigkeit

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AG Kirchhain
Az.: 7 C 110/09
Urteil vom 31.08.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer Nutzerwechselgebühr in Höhe von 15,74 Euro verlangen. Die im Mietvertrag unter Nr. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehaltene Kostentragungspflicht des Mieters für eine Zwischenablesung von Messgeräten zur Verbrauchserfassung ist unwirksam. Unter der Nutzerwechselgebühr sind die durch den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten der Zwischenablesung verbrauchserfassender Geräte und die ggf. anfallenden Kosten der Bearbeitung des Nutzerwechsels zu verstehen. Diese sind, da es sich nicht um laufend entstehende Kosten handelt, begrifflich keine umlagefähigen Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grundsätzlich kann eine Vereinbarung zur Umlegung solcher Kosten getroffen werden.
Für den preisgebundenen Wohnraum schließt § 26  Abs. 2 AusBV allerdings durch den pauschalen Ansatz von Verwaltungskosten die Umlegung zusätzlicher Verwaltungskosten aus. Der Mieter hat durch die Verwaltungspauschale eine mögliche Nuterzwechselgebühr bereits gezahlt. In der Kostenmiete ist bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung bereits eine Verwaltungspauschale vorgesehen. Da es sich hierbei um preisgebundenen Wohnraum handelt, sind diese Vorschriften auch einschlägig. Nutzerwechselkosten stellen auch der Sache nach Verwaltungskosten dar.
Absatz 1 des § 26 II. BV definiert Verwaltungskosten als die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungsgebühren gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der GeschäftsfÃ[…]


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